§ 9 S-GeOA

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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