§ 43 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Beschäftigung von Kindern ist nicht zulässig, die §§ 5a bis 9 finden keine Anwendung. § 4 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts erfolgt.

2.

§ 1 Abs 1a, 3 und 4, § 11 Abs 2 letzter Satz, Abs 2a Z 1, Abs 2b letzter Satz und Abs 9, § 15 Abs 3, 5 und 6, § 16 Abs 2 zweiter Satz, § 17 Abs 2 bis 7, § 18 Abs 2 bis 4, § 18a, § 19 Abs 1a bis 7, § 19a, § 22 Abs 2, § 26, § 26a, § 27 Abs 2, §§ 27a bis 31, §§ 33 und 34 sind nicht anzuwenden. Die Aufgaben gemäß § 12 Abs 4, § 20 Abs 2 und § 23 Abs 3 sind von der Kommission gemäß § 48 BSG wahrzunehmen.

3.

Anstelle der Betriebe treten die Dienststellen im Sinn dieses Landesgesetzes und anstelle des Betriebsrates oder des Jugendvertrauensrates die zuständigen Organe der Personalvertretung.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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