§ 11 PBStV Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10.

für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1054/2020, ABl. Nr. 249 vom 31.07.2020 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11 zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller oder Hersteller von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der jeweiligen digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(2b) Für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine Bescheinigung über die zusätzliche Ausbildung eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte für die geeignete Person erforderlich.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

 

Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

 

Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.

 

Das Vorhandensein der Einbauplakette und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1

mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1

Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.1.3

Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

 

Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2

elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.2.2

Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1

mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1

Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2

Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1

drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

 

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2

Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3

Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(3a) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat jedenfalls zu umfassen:

Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,

ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,

die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,

Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,

Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,

die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang I B Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes in eingebautem Zustand,

die Unversehrtheit der Plombierung des Gerätes und der anderen Einbauteile,

das Vorhandensein der Einbauplakette,

das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,

die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,

das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,

Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.

1.

Messung der Anzeigefehler:

1.1

mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

1.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

1.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

2.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1

die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,

2.2

das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3

die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1

+/-1% vor dem Einbau,

2.3.2

+/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3

+/-4% während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.

Geschwindigkeitsmessung:

3.1

das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2

zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3

aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.

4.

Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5.

Kalibrierung:

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

5.1

Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

5.2

digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

5.3

Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),

5.4

Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,

5.5

Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.

Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

(3b) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat jedenfalls zu umfassen:

Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,

die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten,

die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,

Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,

Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,

die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes im eingebauten Zustand,

Vorhandensein des Typengenehmigungszeichens auf dem Kontrollgerät,

Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf der Einbauplakette mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,

Vorhandensein der Einbauplakette gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Randnummer 396 sowie des Typenschildes gemäß Randnummer 225,

Vergleich der Kenndaten auf dem Typenschild der externen GNSS-Ausrüstung, falls vorhanden, mit den im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit gespeicherten Daten,

das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,

das die Plomben zugelassen sind, die Plombierungen ordnungsgemäß angebracht werden, sich in einem guten Zustand befinden, ihre Kennnummern gültig sind (Hersteller der Plombierungen in der Datenbank der Europäischen Kommission verzeichnet) und ihre Kennnummern den Angaben auf der Einbauplakette entsprechen,

die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Radreifen, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,

Überprüfung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang IC Kapitel 3.2.3 über die Messung der Position und 3.3 über die Zeit,

Datenabfrage/DSRC-Modul Prüfung durchführen,

Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,

1.

Messung der Anzeigefehler:

1.1

mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

1.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

1.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

2.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1

die Messung kann erfolgen entweder bei

Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und Rückwärtsfahrt

nur bei Vorwärtsfahrten

2.2

das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3

die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1

+/- 1 % vor dem Einbau,

2.3.2

+/- 2 % beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3

+/- 4 % während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.

Geschwindigkeitsmessung:

3.1

das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2

zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/- 6 km/h und unter Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen), einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeuges zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3

Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/- 0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen,

3.4

Die Geschwindigkeit muss innerhalb der zulässigen Fehlergrenze innerhalb von 2 Sekunden nach Abschluss einer Geschwindigkeitsänderung korrekt gemessen werden, wenn sich die Geschwindigkeit mit bis zu 2m/s2 geändert hat.

4.

Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5.

Kalibrierung:

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

5.1

Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

5.2

digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

5.3

Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),

5.4

Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,

5.5

Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.

6.

Positionsmessung:

6.1

Das Kontrollgerät misst die absolute Position des Fahrzeuges unter Verwendung des GNSS-Empfängers.

6.2

Die absolute Position wird in geografischen Koordinaten der Breite und Länge in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minuten gemessen.

6.3

Vergleich der gemessenen Positionsdaten mit dem aktuellen Standort.

7.

Zeitmessung:

Die Zeitmessfunktion läuft ständig und stellt Datum und Uhrzeit digital in UTC bereit.

7.1

Die Zeitabweichung darf bei fehlender Zeiteinstellung +/- 2 Sekunden/Tag unter Typengenehmigungsbedingungen betragen.

8.

Datenabfrage:

8.1

Die Funktion und Validierung der Datenfernabfrage sind gemäß Anlage 14 Kapitel 6 zu überprüfen.

Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 ABl. Nr. L 21 vom 14.01.2009 S 3, bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind, sind zusätzlich die gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C, Anlage 16, Kapitel 6.1 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einer leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauplakette zu versehen, welche gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Die Einbauplakette ist an gut sichtbarer Stelle an der B-Säule des Fahrzeuges oder in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern:

1.

Die Einbauplakette muss bei Fahrtschreibern und analogen Kontrollgeräten mindestens folgende Angaben aufweisen:

a)

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,

b)

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W=…Imp/km“ oder „W=…U/km“,

c)

wirksamer Reifenumfang in der Form „I=…mm“,

d)

Datum der Prüfung,

e)

mindestens die letzten acht Zeichen der Fahrzeugidentifizierungsnummer,

f)

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

2.

Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mindestens folgende Angaben aufweisen:

a)

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,

b)

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,

c)

Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,

d)

tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,

e)

Reifengröße,

f)

Datum der Bestimmung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifenumfanges,

g)

Fahrzeugidentifizierungsnummer.

3.

Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mindestens folgende Angaben aufweisen:

a)

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt,

b)

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,

c)

Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,

d)

tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,

e)

Reifengröße,

f)

Datum der Messung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und des tatsächlichen Reifenumfanges,

g)

Fahrzeugidentifizierungsnummer,

h)

Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,

i)

Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,

j)

Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,

k)

Seriennummer aller vorhandenen Plombierungen.

4.

Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen nach Randnummer 396 Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden.

In

diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens folgendes enthalten:

a)

Fahrzeugteil, in dem der Adapter gegebenenfalls eingebaut wird,

b)

Fahrzeugteil, in dem der Bewegungssensor eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist oder kein Adapter verwendet wird,

c)

Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und diesem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,

d)

Seriennummer des eingebetteten Bewegungssensors des Adapters.

Falls diese zweite, zusätzliche Plakette verwendet wird, ist sie neben der Hauptplakette anzubringen; sie muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss die zweite Plakette ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

Zulassungsbesitzer

Hersteller des Kraftfahrzeuges

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges

wirksamer Reifenumfang

Datum der Prüfung

Datum der Anbringung der Einbauplakette, sofern das Schild erneuert wird

Marke/Type/Kontrollgerät.

Dieses Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, die schriftliche Begründung bei Verletzung der Plombierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 Rn. 253 und Verordnung (EU) 2016/799 Rn. 400, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung, das Prüfergebnis der Datenfernabfrage und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Unbrauchbare oder beschädigte Plomben gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind sicher aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Die unbrauchbaren oder beschädigten Plomben werden im Zuge der Revision vernichtet und sind im Revisionsbericht zu vermerken.

(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49 zu beurteilen.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PBStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PBStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PBStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PBStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PBStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10a PBStV
§ 12 PBStV