§ 19 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.05.2024

(1) Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Leistungen vom Mitglied und/oder vom Empfänger von Leistungen zurückzufordern, wenn das Mitglied oder der Empfänger die Gewährung der Leistung durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs. 2 und 3) herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Geldleistungen sind ferner zurückzuzahlen, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997, 55/2007, 122/2020)

(2) Die LKUF kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die Rückforderung verzichten oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.

(3) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des oder der Anspruchsberechtigten zunächst gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben und in weiterer Folge gegenüber dem Nachlass.

Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

(4) Die LKUF kann ihre Rückforderungsansprüche auf die von ihr an das Mitglied bzw. den sonstigen Empfänger zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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