§ 24 Oö. GemO 1990 § 24

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein direkt gewählter Bürgermeister, der einer Fraktion angehört, die nach § 26 Abs. 2 keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist beratendes Mitglied des Gemeindevorstands; er ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 1a nicht einzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(1a) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3,

mit 19 Gemeinderatsmitgliedern 5,

mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern 7,

mit 37 Gemeinderatsmitgliedern 9.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die Anzahl der Vizebürgermeister ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen; in Gemeinden mit 31 oder 37 Gemeinderatsmitgliedern muß die Anzahl der Vizebürgermeister zumindest zwei betragen.

(3) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode fortzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Der oder die Vizebürgermeister(innen) haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmanns oder seines Beauftragten mit den Worten „Ich gelobe“ das Gelöbnis gemäß § 20 Abs. 4 abzulegen. Die weiteren Vorstandsmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin abzulegen. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

(5) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 Oö. GemO 1990
§ 25 Oö. GemO 1990