Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FaV

Oö. Fangverordnung

Oö. FaV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Umfang und die Art der Überprüfung, der Reinigung und der Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken sowie den Inhalt und die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen (Oö. Fangverordnung)

StF: LGBl. Nr. 140/2003

§ 1 Oö. FaV


§ 1

 

(1) Die Überprüfung eines Fanges vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung des Fanges oder nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage umfasst die Prüfung des Fanges in eingebautem Zustand hinsichtlich der Brandsicherheit und der Dichtheit einschließlich der damit zusammenhängenden Eignung der verwendeten Baustoffe.

 

(2) Die wiederkehrende Überprüfung von Fängen und Verbindungsstücken umfasst die visuelle Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein von Ablagerungen von Verbrennungsrückständen oder sonstigen Verunreinigungen sowie im Hinblick auf alle sonstigen Umstände, die die Brand- oder Betriebssicherheit beeinträchtigen.

 

(3) Die Reinigung von Fängen und Verbindungsstücken umfasst das Entfernen von abgelagerten Verbrennungsrückständen oder sonstigen Verunreinigungen. Die bei der Reinigung anfallenden Verbrennungs- und sonstigen Verunreinigungsrückstände sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin in nicht brennbare Behältnisse zu schaffen, welche von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person zur Verfügung zu stellen sind.

 

(4) Das Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken hat entsprechend der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz; Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken" (§ 3 Abs. 2) zu erfolgen.

 

(5) Die Überprüfung der Dichtheit von Fängen ist entsprechend der "ÖNORM B 8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit" (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.

 

(6) Verfügt eine Feuerungsanlage auf Grund eines Direktanschlusses an einen Fang über kein Verbindungsstück, ist diese Anschlussstelle als Teil des Fanges in die gemäß § 32 Oö. LuftREnTG durchzuführende Überprüfung miteinzubeziehen.

§ 2 Oö. FaV


§ 2

 

(1) Aufzeichnungen gemäß § 35 Abs. 5 Oö. LuftREnTG sind für jedes Gebäude, in dem sich eine Feuerungsanlage samt dazugehörigem Fang befindet - ist kein Gebäude vorhanden, das Grundstück auf dem sich die Feuerungsanlage und der Fang befinden -, in Form von Kehrbüchern, Karteikarten, Formblättern anzulegen oder in elektronischer Form zu führen.

 

(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu umfassen:

1.

die Nummer des Gebäudes gemäß § 10 Oö. Straßengesetz;

2.

in Ermangelung einer Kennzeichnung gemäß Z. 1 die Beschreibung der Lage des Gebäudes oder Grundstückes (Grundstücksnummer oder Einlagezahl);

3.

den Namen und die Anschrift der verfügungsberechtigten Person;

4.

die für die Fristzuordnung und Tarifanwendung erforderlichen Angaben, insbesondere Anzahl und Art der Feuerungsanlagen und Fänge, verwendeter Brennstoff und Brennstoffwärmeleistung;

5.

dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin übermittelte Erklärungen der verfügungsberechtigten Person (insbesondere Meldungen über die Erstbenützung, Nicht- und Wiederbenützung, Betrieb außerhalb der Heizperiode).

 

(3) Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:

1.

eine Beschreibung der im einzelnen Fall durchgeführten Tätigkeiten - allenfalls unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Kurzzeichen;

2.

das Ergebnis der Begutachtung gemäß § 34 Abs. 5 Oö. LuftREnTG;

3.

Mängel gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG;

4.

der Name oder ein eindeutig zuzuordnendes Kurzzeichen der die Arbeit gemäß Z. 1 durchführenden Person;

5.

das Datum, an dem die Arbeit gemäß Z. 1 durchgeführt wird;

6.

die unterschriftliche Bestätigung der Durchführung der Arbeit gemäß Z. 1 durch die verfügungsberechtigte Person oder die Bestätigung durch die die Arbeit gemäß Z. 1 durchführende Person, wenn die Bestätigung durch die verfügungsberechtigte Person nicht eingeholt werden kann;

7.

bei Vorliegen von Mängeln gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG einen Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 28 Oö. LuftREnTG;

8.

allfällige Mitteilungen und Anmerkungen der verfügungsberechtigten Person oder einer nutzungsberechtigten Person.

§ 3 Oö. FaV


§ 3

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Die im § 1 Abs. 4 angeführte "Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz; Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken", Ausgabe 1992, kann beim Herausgeber, das ist die BVS - Brandverhütungsstelle für Oö., reg. Gen.m.b.H., 4017 Linz, Petzoldstraße 45, bezogen werden.

 

(3) Die im § 1 Abs. 5 angeführte "ÖNORM B 8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit", Ausgabe Dezember 2000, kann beim Herausgeber, das ist das Österreichische Normungsinstitut, 1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, bezogen werden.

 

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Normen werden zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

 

(5) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer, LGBl. Nr. 23/1992, außer Kraft.

Oö. Fangverordnung (Oö. FaV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Umfang und die Art der Überprüfung, der Reinigung und der Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken sowie den Inhalt und die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen (Oö. Fangverordnung)

StF: LGBl. Nr. 140/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 32 Abs. 6, 33 Abs. 2, 34 Abs. 6 und 35 Abs. 7 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, wird verordnet:

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