Gesamte Rechtsvorschrift Oö. BTypVO 2016

Oö. Betriebstypenverordnung 2016

Oö. BTypVO 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 06.08.2020
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype (Oö. Betriebstypenverordnung 2016 - Oö. BTypVO 2016)

StF: LGBl. Nr. 27/2016

§ 1 Oö. BTypVO 2016 § 1


(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

(2) Die im Abs. 1 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

(3) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabs nach Abs. 2 zu erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 bleibt von den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungen unberührt.

(5) Für Betriebe des Gastgewerbes in bestimmten Gebieten des Baulands gilt Anlage 3. Im Übrigen gelten für Betriebe des Gastgewerbes die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sowie des § 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anlage 1 jeweils die Anlage 3 tritt.

§ 2 Oö. BTypVO 2016 § 2


Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie zB auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebs vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.

§ 3 Oö. BTypVO 2016 § 3


In „Gemischten Baugebieten“ dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben „M“ gekennzeichneten Betriebe errichtet werden.

§ 4 Oö. BTypVO 2016 § 4


In „Betriebsbaugebieten“ dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet „M“ zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.

§ 5 Oö. BTypVO 2016 § 5


In Industriegebieten dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben „I“ gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. In Industriegebieten dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Betriebsbaugebiete „B", nicht jedoch die der Kategorie Gemischtes Baugebiet „M", zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.

§ 6 Oö. BTypVO 2016 § 6


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die O.ö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001, außer Kraft.

Anlage

Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (Oö. BTypVO 2016) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype (Oö. Betriebstypenverordnung 2016 - Oö. BTypVO 2016)

StF: LGBl. Nr. 27/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 Z 1 und des § 30 Abs. 7 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:

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