(1) Die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz, LGBl. Nr. 7/1985, gilt als Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 dieses Landesgesetzes.
(2) Für Amtsgebäude und Arbeitsräume, die vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, sind in der Verordnung nach § 56 Abs. 2 Z 1 die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In dieser Verordnung ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Amtsgebäude oder Teile derselben die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Amtsgebäude wirksam werden.
(3) Jene Bediensteten, die den Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften erbracht haben, erfüllen die in einer Verordnung nach § 56 Abs. 5 Z 1 festgelegten Voraussetzungen und Qualifikationen.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Kommissionen führen die Geschäfte nach diesem Landesgesetz in ihrer bisherigen Zusammensetzung weiter. Bis zu einer der nunmehrigen Rechtslage entsprechenden Besetzung der Bedienstetenschutzkommission des Landes (§ 45) sind hinsichtlich der Abberufung oder Vertretung der bzw. des Vorsitzenden bzw. hinsichtlich dem Ruhen oder Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion § 46 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 8 Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 121/2014, anzuwenden.
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