§ 2 Oö. AGV 2015

Oö. AGV 2015 - Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 85,80 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. AGV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. AGV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. AGV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. AGV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. AGV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AGV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. AGV 2015
§ 3 Oö. AGV 2015