§ 2 NÖ WGSNK § 2

NÖ WGSNK - Wasserversorgung Grundwasser Schongebiet Wiener Neustadt Katzelsdorf

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Als Grundwasserschongebiet gilt das von folgenden Grenzen umschlossene Gebiet:

Nordgrenze:

Von der Kreuzung der B 304 (Wiener Neustadt - Neudörfl) mit dem Kehrbach entlang dieser Bundesstraße in Richtung Osten bis zur Leitha, welche die Landesgrenze zwischen Niederösterreich und dem Burgenland bildet.

Ostgrenze:

Der Landesgrenze entlang Richtung Süden und nach der Querung mit der Bahnlinie Wiener Neustadt - Neudörfl bis zu dem bei einem Bildstock abzweigenden Feldweg und diesen in Richtung Katzelsdorf bis zum Waldweg, von dort Richtung Westen zur Ortschaft Katzelsdorf und über die Leitha bis zur Landesstraße 4090 und entlang dieser Richtung Süden bis zu dem am Ortsende abzweigenden Weg, Parzelle Nr. 1442/1, Katastralgemeinde Katzelsdorf.

Südgrenze:

Diesen südlich der “Triftäcker” verlaufenden Feldweg (Parzelle Nr. 1442/1, Katastralgemeinde Katzelsdorf) bis zur Bahnlinie Wiener Neustadt - Aspang.

Westgrenze:

Die Bahnlinie Wiener Neustadt - Aspang in Richtung Norden bis zur Brücke über den Kehrbach und diesem flußabwärts bis zur Kreuzung mit der B 304 (Wiener Neustadt - Neudörfl).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ WGSNK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ WGSNK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ WGSNK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ WGSNK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ WGSNK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ WGSNK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ WGSNK
§ 3 NÖ WGSNK