§ 4 NÖ WFV 1985 Normale Ausstattung

NÖ WFV 1985 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Als normale Ausstattung eines geförderten Gebäudes gilt eine solche, die bei Beachtung der hiefür geltenden Rechtsvorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei einwandfreier Ausführung und entsprechend den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen

a)

hinsichtlich der Qualität den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene genügt und

b)

eine zeitgemäße Haushalts- bzw. Wohnheimführung zuläßt;

c)

hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie auf Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutz und der Anschlußmöglichkeiten an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten nach dem jeweiligen Stand der Technik größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet. Dabei muß bei einem geförderten Gebäude ein Gesamtwärmeschutz erreicht werden, der die Anforderungen der Vereinbarung über die Einsparung von Energie, LGBl. 8206–1, um mindestens 5 % übersteigt.

(2) An Ausstattung muß insbesondere hergestellt werden:

a)

In Wohnungen:

1.

in der Küche Stell- und Anschlußmöglichkeiten für Herd, Abwasch, Haushaltskühlschrank und Geschirrspüler;

2.

im Baderaum (Badenische) ein funktionsfähiger Waschtisch und ein funktionsfähiges Wannen- oder Brausebad;

3.

ein den baubehördlichen Vorschriften entsprechendes WC;

4.

Stell- und Anschlußmöglichkeit für eine Waschmaschine.

b)

In Mehrfamilienhäusern zusätzlich:

1.

Zentral- oder Etagenheizung;

2.

nach Möglichkeit ein Abstellraum von mindestens 1,5 m2 in jeder Wohnung; ausgenommen sind Wohnungen für Einzelpersonen mit einer Nutzfläche bis höchstens 60 m2, sofern für diese Wohnungen jeweils ein Kellerabteil vorgesehen ist;

3.

Waschmaschinen in Zentralwaschküchen, sofern die Errichtung derartiger Räumlichkeiten vorgesehen ist;

4.

Abstellplätze für Kinderwagen;

5.

Gemeinschaftsfernsehantennen mit Anschluß in allen Wohnungen, Leerverrohrung der Telefoninstallation.

(3) Es können insbesondere auch vorgesehen werden:

Verrohrung für Kabelfernsehen, Müllabwurfseinrichtungen, Torsprechanlagen.

(4) Die Oberflächenendausführung (Fußböden, Wand- und Deckenmalerei, Fliesen bzw. Beläge) kann unterbleiben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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