§ 4 NÖ USG NÖ Umweltanwaltschaft

NÖ USG - NÖ Umweltschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.

(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.

(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft

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die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 zu vertreten,

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die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 zu unterstützen,

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die Bürgerinnen und Bürger bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz von Bedeutung sind zu beraten,

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über für den Umweltschutz bedeutsame Planungen oder Angelegenheiten des Umweltschutzes zu informieren,

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die Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten,

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zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen im Begutachtungsverfahren aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung zu nehmen,

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Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben und

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die durch andere Rechtsvorschriften (z. B. das Abfallwirtschaftgesetz 2002, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), das NÖ Umwelthaftungsgesetz übertragenen Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.

(6) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat

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in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen umfassenden Tätigkeitsbericht über alle ihre Aktivitäten und

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jährlich einen vereinfachten Jahresbericht über die aktuellen Aktivitäten des Berichtsjahres

zu erstellen. Der vereinfachte Jahresbericht entfällt für jenes Jahr, in dem der umfassende Tätigkeitsbericht erstellt wird.

Die Berichte sind von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber dem nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.

(8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.

(9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

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sie bzw. er ihre bzw. seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

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die Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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