§ 26 NÖ TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG”;

2.

reinrassige Schweine: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG”;

3.

hybride Schweine:“Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG”;

4.

Schafe und Ziegen: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG”.

(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:

1.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist;

2.

Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:

1.

Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

2.

bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;

3.

bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen;

4.

bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht-reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:

1.

Die Überschrift hat zu lauten:

a)

Rinder: “Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder”;

b)

Schweine: “Zuchtbescheinigung für nicht- reinrassige Zuchtschweine”;

c)

Schafe: “Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe”;

d)

Ziegen: “Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen”.

2.

Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet 5 Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 NÖ TZVO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 NÖ TZVO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 NÖ TZVO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TZVO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 16 NÖ TZVO 2009 Erfolgskontrolle§ 17 NÖ TZVO 2009 Prüfeinsatz§ 18 NÖ TZVO 2009 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation§ 19 NÖ TZVO 2009 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen§ 20 NÖ TZVO 2009 Ausreichende Zuchtpopulation§ 21 NÖ TZVO 2009 Funktionsfähigkeit§ 22 NÖ TZVO 2009 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 23 NÖ TZVO 2009 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb Niederösterreichs§ 24 NÖ TZVO 2009 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung§ 25 NÖ TZVO 2009 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 26 NÖ TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen§ 27 NÖ TZVO 2009 Zuchtbescheinigungen für Equiden§ 28 NÖ TZVO 2009 Jahresbericht§ 29 NÖ TZVO 2009 Durchführung von Prüfeinsätzen§ 30 NÖ TZVO 2009 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 31 NÖ TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen§ 32 NÖ TZVO 2009 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen§ 33 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin§ 34 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin§ 35 NÖ TZVO 2009 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang§ 36 NÖ TZVO 2009 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 NÖ TZVO 2009
§ 27 NÖ TZVO 2009