Gesamte Rechtsvorschrift NÖ TMV

NÖ Tiermaterialienverordnung

NÖ TMV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Tiermaterialienverordnung
StF: LGBl. 6440/1-0

§ 1 NÖ TMV Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung legt insbesondere fest:

-

nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie der Übernahme von tierischen Nebenprodukten oder Materialien gemäß § 10 Abs. 3 TMG, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen,

-

Maßnahmen zur Sicherstellung einer lückenlosen Entfernung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, insbesondere in jenen Fällen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10 TMG) nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wird, und

-

Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben gemäß den §§ 3 und 5 TMG, die von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.

(2) Im Sinne der Verordnung gilt als:

1.

Entfernung: Einsammlung und Transport,

2.

Beseitigung: Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung,

3.

Verwertung: Nutzung nach entsprechender Vorbehandlung (Verarbeitungsmethode), die keine endgültige Beseitigung darstellt,

4.

Gesellschaft: SARIA Bio-Industries GmbH,

5.

Tiere: ganze Tierkörper oder Tierkörperteile, einschließlich Totgeburten oder ungeborener Tiere,

6.

Direktanzeige: Mitteilung des Verpflichteten an die Gesellschaft,

7.

Indirektanzeige: Mitteilung des Verpflichteten an die Gemeinde,

8.

Direktentfernung: die Entfernung vom Ort des Anfalls durch die Gesellschaft,

9.

Indirektentfernung: die Entfernung über ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen durch die Gesellschaft.

§ 2 NÖ TMV Entfernungs- und Beseitigungspflicht


(1) Der Gesellschaft wird die Entfernung und Beseitigung bzw. allfällige Verwertung folgender, im Bereich des Landes Niederösterreich anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien übertragen:

1.

verendete (Falltiere) oder getötete Nutztiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden,

2.

verendete (Falltiere) oder getötete Heimtiere,

3.

verendete (Falltiere) oder getötete Wildtiere, sofern ein öffentliches veterinärhygienisches Interesse an deren Beseitigung durch den Menschen besteht, und

4.

Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2004, eingeschränkt auf tierische Nebenprodukte und Materialien.

(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien mit anderen Kraftfahrzeugen als solchen der Gesellschaft oder von dieser beauftragen Unternehmen ist verboten. Ausgenommen davon ist das Verbringen im Zuge von Mitwirkungspflichten bzw. anderen zulässigen Arten der Entfernung, Behandlung oder Beseitigung.

§ 3 NÖ TMV Ablieferungspflicht, Ausnahmen


(1) Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien besteht eine Ablieferungspflicht an die Gesellschaft.

(2) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind Heimtiere ausgenommen, wenn sie

1.

an einen zugelassenen Betrieb (z. B. Tierfriedhof, Krematorium, Tierpräparator) zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden, oder

2.

auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden, nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind und vom Bund diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.

(3) Grundsätzlich sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Nutztiere unmittelbar (Direktanzeige und -entfernung) und alle anderen in § 2 Abs. 1 angeführten tierischen Nebenprodukte oder Materialien über die Gemeinde (Indirektanzeige und -entfernung) an die Gesellschaft abzuliefern.

§ 4 NÖ TMV Anzeigepflicht


(1) Besitzer und Verwahrer verendeter oder getöteter Nutztiere sind grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese abzuholen sind (Direktanzeige zur Direktentfernung).

(2) Besitzer und Verwahrer von verendeten oder getöteten Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind grundsätzlich verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese von der Gesellschaft abzuholen sind (Indirektanzeige).

Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen.

(3) Werden tierische Nebenprodukte oder Materialien in ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen (§ 5 Abs. 1) eingebracht (Indirektentfernung), so ist dies der Gemeinde spätestens nach deren Einbringung anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde hat

1.

die bei ihr einlangenden Anzeigen gemäß Abs. 2 und 3 unverzüglich im kürzesten Weg an die Gesellschaft weiterzuleiten, und

2.

im Fall des Abs. 3 die ordnungsgemäße Entfernung dieser tierischen Nebenprodukte oder Materialien zu überwachen.

(5) Bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten oder Materialien trifft die Verpflichtung nach Abs. 1, 2 oder 3 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.

§ 5 NÖ TMV Indirektentfernung


(1) Jede Gemeinde hat Sammelbehälter zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zur Entfernung durch die Gesellschaft in einer dem örtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl aufzustellen (kommunales Sammelsystem für Kleinmengen).

(2) In die aufgestellten Sammelbehälter

1.

sind tierische Nebenprodukte oder Materialien, für deren Aufnahme die Sammelbehälter geeignet sind, ohne unnötigen Aufschub einzubringen; eine Lagerung dieser tierischen Nebenprodukte oder Materialien an anderer Stelle ist in diesem Fall verboten;

2.

dürfen nur tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß Abs. 1 eingebracht werden; die Einbringung anderer Gegenstände, wie z. B. Steine, Flaschen, Metallkörper, Asche, Papier, Plastik ist verboten.

§ 6 NÖ TMV Verwahrungspflichten, Anforderungen an Sammelbehälter


(1) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben diese bis zur Entfernung bzw. bis zur Einbringung in das kommunale Sammelsystem so zu verwahren, dass Tiere keinen Zugang haben, ihre Entwendung, die Verbreitung von Krankheitskeimen und die unbefugte Berührung durch Menschen verhindert werden.

(2) Sammelbehälter zur Verwahrung tierischer Nebenprodukte oder Materialien müssen

1.

für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein,

2.

den hygienischen Erfordernissen entsprechen und

3.

als solche gekennzeichnet sein.

§ 5 Abs. 2 Z 2 gilt auch für private Sammelbehälter.

(3) Sammelbehälter müssen so aufgestellt werden, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind, die Entfernung durch die Einholfahrzeuge unbehindert vorgenommen werden kann und eine Geruchsbelästigung möglichst hintangehalten wird. Sofern die Entfernung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Anfall erfolgt, müssen die Behältnisse kühl unter Verschluss gelagert werden.

(4) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben – im Fall der Direktentfernung – unentgeltlich bei der Verladung Hilfe zu leisten und die tierischen Nebenprodukte oder Materialien aus verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten für die Gesellschaft mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg heranzuschaffen. Verweigert der Besitzer oder Verwahrer die bei der Verladung zu leistende Hilfe oder die Heranbringung an einen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten der Gesellschaft zu ersetzen.

(5) Vor der Entfernung dürfen Körper verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne dieser Verordnung nur durch einen Tierarzt aus zwingenden diagnostischen Gründen eröffnet oder zerlegt werden, wenn keine seuchenhygienischen Bedenken entgegenstehen und die Entfernung dadurch nicht wesentlich erschwert wird.

§ 7 NÖ TMV Pflichten der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass tierische Nebenprodukte oder Materialien jedenfalls im Turnusweg so rasch wie möglich entfernt werden. Die Entfernung von Großtierkörpern, wie z. B. Rindern und Pferden, hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.

(2) Die Gesellschaft hat in ihrem Betrieb behördlich veranlasste Sektionen zu gestatten und hierbei die nötige Hilfe zu leisten.

§ 8 NÖ TMV Sicherstellungsmaßnahmen


Kommen Personen ihren Verpflichtungen gemäß § 10 TMG oder gemäß dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Gemeinde die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Wenn es aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist, hat die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Ist dabei die Entfernung bzw. Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 10 TMG erforderlich, hat die Gesellschaft diese auf Anforderung der Gemeinde ordnungsgemäß zu entfernen bzw. zu beseitigen, sofern kein anderer nach § 3 TMG zugelassener Betrieb dazu vertraglich verpflichtet ist oder rechtlich bzw. faktisch imstande ist.

§ 9 NÖ TMV Gebühren


(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird

a)

mit einem Grundbetrag von € 100,00 und

b)

einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:

1.

Zwischenbehandlungsbetrieb                         € 45,00

2.

Lagerbetrieb                           € 45,00

3.

Verbrennungs- und

Mitverbrennungsanlage € 45,00

4.

Verarbeitungsbetrieb für Material

der Kategorie 1 und 2  € 45,00

5.

Verarbeitungsbetrieb für

Material der Kategorie 3 € 45,00

6.

Fettverarbeitungsbetrieb für

Material der Kategorie 2 und 3 € 45.00

7.

Biogasanlage und

Kompostieranlage  € 45,00

8.

Heimtierfutterbetrieb und

technische Anlagen  € 45,00

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,00 für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

§ 10 NÖ TMV Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Ablieferungspflicht von Tierkörpern und tierischen Abfällen, LGBl. 6440/1–0, außer Kraft.

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