Tourismusfördermittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn
a) | deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können und | |||||||||
b) | (entfällt) | |||||||||
c) | die Gemeinde Nächtigungstaxen sowie, im Falle einer Einhebungspflicht, Interessentenbeiträge erhebt und um die Aufbringung dieser Mittel besorgt ist und | |||||||||
d) | die Gemeinde die Gemeindebevölkerung gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zumindest einmal jährlich in schriftlicher Form über die Verwendung der ausgezahlten Tourismusmittel informiert und | |||||||||
e) | die Gemeinde ihren Mitwirkungspflichten sowohl als Meldebehörde 1. Instanz gemäß Meldegesetz 1991 als auch als Erhebungsgemeinde gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 nachkommt und die zur Verfügung stehenden Vollzugsmöglichkeiten jeweils im erforderlichen Ausmaß ausschöpft sowie | |||||||||
f) | die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist. |
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