Gesamte Rechtsvorschrift NÖ SSFH

Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ

NÖ SSFH
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Stand der Gesetzesgebung: 24.07.2019
Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich
StF: LGBl. 5025/21-0

§ 1 NÖ SSFH Art und Ziel des Schulversuches


(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform einer ganzjährigen berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier Jahren angeordnet.

 

Schule

Fachrichtung

Dauer

Edelhof

Forstwirtschaft, Pferdewirtschaft

vier Jahre

Krems

Weinbau und Kellerwirtschaft

vier Jahre

Mistelbach

Landwirtschaft

vier Jahre

Obersiebenbrunn

Landwirtschaft

 

vier Jahre

Gießhübl, Warth

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

vier Jahre

 

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülern und Schülerinnen einer landwirtschaftlichen Fachschule eine schulische Ausbildung in Handelsakademien bzw. Schülern und Schülerinnen von Handelsakademien eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an landwirtschaftlichen Fachschulen zu ermöglichen.

§ 2 NÖ SSFH Schulbezeichnung


Die angeführten Fachschulen tragen hinsichtlich dieses Schulversuches die Bezeichnung “Einstufige landwirtschaftliche Fachschule, Bezeichnung der Fachrichtung entsprechend § 1 Abs. 1, Bezeichnung des Standortes entsprechend § 1 Abs. 1”.

§ 3 NÖ SSFH Aufnahmevoraussetzungen


(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, dass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.

(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre ist der weitere Besuch der Handelsakademie.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

§ 4 NÖ SSFH


Ausbildungsplan(1) Der Unterricht hat nach dem jeweiligen Ausbildungsplan laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.

(2) Die Pflichtmodule sind von allen Schülern und Schülerinnen zu absolvieren und müssen durch Wahlpflichtmodule so ergänzt werden, dass zumindest eine Gesamtstundenzahl von 864 Stunden erreicht wird.

(3) Zum Erwerb der angestrebten Fertigkeiten ist ein Drittel der Ausbildungszeit für praktische Übungen vorzusehen.

(4) Der Schüler oder die Schülerin hat im Zuge der Ausbildung ein fachspezifisches Praktikum im Ausmaß von mindestens 150 Stunden zu absolvieren.

(5) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.

§ 5 NÖ SSFH


Bildungs- und Lehraufgaben; Lehrpläne(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben sowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.

(2)         Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweils anzuwendenden Lehrpläne sind nach Bewilligung durch die Schulbehörde mittels Aushang in der Schule kundzumachen.

§ 6 NÖ SSFH


Leistungsbeurteilung des Schulversuches(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht. Diese hat die Noten des Schülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enthalten.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf ein Abschlusszeugnis. Dieses hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, Form beziehungsweise Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

b)

die Personalien des Schülers oder der Schülerin;

c)

die Module der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen;

d)

die Feststellung, dass der Schüler oder die Schülerin die Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er oder sie in mindestens der Hälfte der Module mit “Sehr gut” und in den übrigen Modulen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Module hinaus vorliegen;

e)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters oder der Schulleiterin und des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin, Rundsiegel der Schule.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler oder die Schülerin eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hiefür stehen dem Schüler oder der Schülerin zwei Antritte in den nächsten beiden Folgesemestern zur Verfügung.

§ 7 NÖ SSFH Berufsbezeichnung


Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen und Absolventinnen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Forstwirtschaft

Holzkaufmann/Holzkauffrau

Pferdewirtschaft

Pferdekaufmann/Pferdekauffrau

Weinbau und

Kellerwirtschaft

Weinkaufmann/

Weinkauffrau

Landwirtschaft

Agrarkaufmann/

Agrarkauffrau

 

 

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Agrarkaufmann/

Agrarkauffrau

 

Dies ist im Abschlusszeugnis oder in einer eigenen Urkunde zu vermerken.

§ 8 NÖ SSFH Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 4. September 1989 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ SSFH


 

Ausbildungsplan Forstwirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 NÖ SSFH


 

Ausbildungsplan Pferdewirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3 NÖ SSFH


 

Ausbildungsplan Weinwirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 4 NÖ SSFH


Ausbildungsplan Landwirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 5 NÖ SSFH


 

Ausbildungsplan Betriebs- und Haushaltsmanagement-HAK

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ (NÖ SSFH) Fundstelle


Änderung

LGBl. 5025/21-1

LGBl. 5025/21-2

LGBl. 5025/21-3

LGBl. 5025/21-4

LGBl. 5025/21-5

LGBl. 5025/21-6

LGBl. Nr. 56/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 9. Juli 2019 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2018, verordnet:

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