§ 30g NÖ SportG Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch die antragstellende Person erfolgt ist.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 30e Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 30e Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die antragstellende Person berechtigt, wegen der Nichtausstellung des Europäischen Berufsausweises Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu erheben.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und über Beschwerden nach Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat es dies festzustellen; andernfalls hat es den Antrag abzuweisen.

(6) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung diesen unverzüglich auszustellen.

(7) Die Landesregierung hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die antragstellende Person hiervon zu verständigen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
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