§ 33 NÖ SHG Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren, um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.

(2) Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 NÖ SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 NÖ SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 NÖ SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 NÖ SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 NÖ SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 NÖ SHG
§ 34 NÖ SHG