§ 2 NÖ RU Begriffsbestimmungen

NÖ RU - Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen.

2.

Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Wasserversorgung von besonderer Bedeutung sind.

3.

Landwirtschaftliche Vorrangzonen: Zusammenhängende Flächen, die eine besondere natürliche Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung aufweisen oder für das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft von Bedeutung sind.

4.

Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 17 nichts anderes ergibt.

5.

Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.

6.

Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

In Kraft seit 25.07.2015 bis 31.12.9999
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