Anl. 3 NÖ RBG 1978

NÖ RBG 1978 - NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Landesverfassungsgesetz
vom 26. November 1958, betreffend Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

§ 1

Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich verläuft künftighin nach dem großen Bogen des Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280 von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst in westöstlicher Richtung, und zwar entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2, übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter entlang der nordöstlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung der Waldparzellen Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle Nr. 106 sowie der Grundparzellen Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1 entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle Nr. 287/2. Nach Überquerung des Mühlbaches verläuft die Grenzlinie der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195 und nach Überschreitung der Straßenparzelle Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich an den Ramingbach stößt. In der Mitte des Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr wieder flußaufwärts.

§ 2

Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-, Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg.

§ 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Bundeslandes Oberösterreich – rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Kraft.

Der Präsident:
Sassmann

Der Landeshauptmann:
Steinböck

Der Landeshauptmannstellvertreter:
Kargl

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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