§ 6 NÖ PG

NÖ PG - NÖ Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Wer

1.

die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt,

2.

zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 beiträgt,

3.

der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz der Gemeinde gilt, an welche die Anzeige zu erstatten ist,

4.

es als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist,

5.

entgegen einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt,

6.

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten nicht gewährt,

7.

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 auf Verlangen ihre oder seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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