§ 76 NÖ LSG Behördenzuständigkeit

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Der Schulbehörde obliegt:

a)

die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

b)

die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,

c)

die Aufsicht über die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Aufgaben der Berufs- und Fachschulen,

d)

die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1,

e)

die schulübergreifende Koordination sowohl der Bildungs-, Beratungs- und Versuchsangelegenheiten an den Berufs- und Fachschulen samt Schwerpunktsetzungen als auch der Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors und

f)

die Fortbildung der Lehrer.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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