§ 12 NÖ LSF § 12

NÖ LSF - NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen (Stammvermögen) ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen. Änderungen in der Anlegung des Stammvermögens sind zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung eintritt.

(2) Das Stammvermögen ist zu erhalten und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung errichtet werden, wenn keine Wertminderung des Stiftungsstammvermögens zu erwarten ist und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet ist. Wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung nicht errichtet werden und die Beteiligung von Stiftungen an wirtschaftlichen Unternehmungen ist unzulässig.

(4) Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen, sind die erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen zu bilden.

(5) Die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die Verzinsung und Tilgung ohne Inanspruchnahme des Stammvermögens gesichert sind.

(6) Die Übernahme einer Bürgschaft und sonstigen Haftung ist unzulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 NÖ LSF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 NÖ LSF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 NÖ LSF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 NÖ LSF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 NÖ LSF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LSF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11a NÖ LSF
§ 13 NÖ LSF