§ 21 NÖ LPW Wahlanfang

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Vorsitzenden eingeleitet, der der Wahlkommission das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er die Anzahl der gemäß § 27 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlkommission diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 27 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Urne leer ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 NÖ LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 NÖ LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 NÖ LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 NÖ LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 NÖ LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 NÖ LPW
§ 22 NÖ LPW