§ 31 NÖ LPVW Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses

NÖ LPVW - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 NÖ LPVW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 NÖ LPVW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 NÖ LPVW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 NÖ LPVW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 NÖ LPVW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 NÖ LPVW
§ 32 NÖ LPVW