§ 27 NÖ LLZ Aufbewahrungsfristen

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Es sind aufzubewahren:

1.

Stammblätter der Schülerinnen und Schüler oder diese ersetzende Aufzeichnungen siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;

2.

Kopien von Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen siebzig Jahre nach der Ausstellung;

3.

Protokolle über Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes siebzig Jahre nach Abschluss der Prüfung;

4.

Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

5.

Protokolle über Prüfungen gemäß §§ 21, §§ 24 bis 26, § 38 Abs. 2 bis 4, § 40a und § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;

6.

Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

7.

Befreiungen von der Internatspflicht für die Dauer des Schulbesuches;

8.

amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 21 Abs. 1 lit. c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuches;

9.

Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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