§ 13 NÖ LLPG Konstituierende Sitzung

NÖ LLPG - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung einzuberufen.

(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.

(3) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.

(5) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ LLPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ LLPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ LLPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ LLPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ LLPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ LLPG
§ 14 NÖ LLPG