§ 4 NÖ LFW LV-VO Auslösewert

NÖ LFW LV-VO - Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Exposition der Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen in Abs. 4 angeführten Auslösewerte überschreiten.

(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Auslösewerte betragen:

1.

Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;

2.

Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

3.

Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ LFW LV-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ LFW LV-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ LFW LV-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ LFW LV-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ LFW LV-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ LFW LV-VO
§ 5 NÖ LFW LV-VO