§ 1 NÖ LFW BS-VO Geltungsbereich

NÖ LFW BS-VO - Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Bildschirmarbeit

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Abschnitt 2 gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 78z Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020. Die §§ 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung, Lagerhaltung) erfordern.

(2) Der Abschnitt 3 gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 78z Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 78z Abs. 1 erster Satz NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.

(3) Der Abschnitt 4 gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.

In Kraft seit 30.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ LFW BS-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ LFW BS-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ LFW BS-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ LFW BS-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ LFW BS-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LFW BS-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ LFW BS-VO