Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LFBAO 1991

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

NÖ LFBAO 1991
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Stand der Gesetzesgebung: 02.02.2018
NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991)
StF: LGBl. 5030-0

§ 1 NÖ LFBAO 1991 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020) beschäftigten

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) und

b)

familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie im § 3 Abs. 2 lit.a, b und c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 angeführt sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 20 Abs. 2, gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.

§ 2 NÖ LFBAO 1991 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 führt und der gemäß § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

2.

Lehrbetrieb: ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, der gemäß § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

3.

Ausbilder: ein im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 8 Abs. 3.

4.

Lehrling: eine natürliche Person, die aufgrund eines Lehrvertrages (einer Lehranzeige gemäß § 126 Abs. 6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufes

a)

als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder

b)

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wird.

5.

Anschlußlehre: weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 18).

6.

Ausbildungseinrichtung: eine Einrichtung, der gemäß § 11a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurde.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 3 NÖ LFBAO 1991 Ziel der Berufsausbildung, Gliederung


(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin

2.

zum Meister, zur Meisterin.

§ 4 NÖ LFBAO 1991 Lehrberufe


Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

1.

Landwirtschaft

2.

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

3.

Gartenbau

4.

Feldgemüsebau

5.

Obstbau und Obstverwertung

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft

7.

Molkerei- und Käsereiwirtschaft

8.

Pferdewirtschaft

9.

Fischereiwirtschaft

10.

Geflügelwirtschaft

11.

Bienenwirtschaft

12.

Forstwirtschaft

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

14.

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

§ 5 NÖ LFBAO 1991 Formen der Ausbildung


Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch:

1.

Lehre und Facharbeiterprüfung (§§ 6 - 13 Abs. 1 Z 1)

2.

Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 1)

3.

Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 2 und 3)

4.

Sonderform der Ausbildung und Facharbeiterprüfung (§ 17)

5.

Anschlußlehre und Facharbeiterprüfung (§ 18)

6.

Einschlägige praktische Tätigkeit und Facharbeiterprüfung (§ 13 Abs. 1 Z 3)

§ 6 NÖ LFBAO 1991 Lehre


(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (§ 8 Abs. 1) von einem anerkannten Lehrberechtigten (§ 8 Abs. 2) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.

(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung zu genehmigen.

(3) Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb weiterer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrages mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.

§ 7 NÖ LFBAO 1991 Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten


(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:

1.

die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

2.

eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

3.

der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, daß er

1.

eine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder

2.

eine Facharbeiterprüfung in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgegelegt hat, oder

3.

eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung absolviert hat (§ 16 Abs. 1), oder

4.

eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl.Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2015, unterliegenden Lehrberuf abgelegt hat.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Abs. 2 hinausgehende Anrechnungen für verwandte Lehrberufe aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes mittels Verordnung zwecks Erhöhung der beruflichen Mobilität zu erlassen. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Ersatz der Facharbeiterprüfung bzw. von Prüfungsteilen hievon, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.

(4) Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

-

Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

-

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können; dabei hat sie zu berücksichtigen

1.

die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses,

2.

die Dauer der Schulzeit und

3.

die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).

(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes – JASG, BGBl. I Nr. 91/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:

1.

die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufes im ersten Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;

2.

bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5.

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

§ 8 NÖ LFBAO 1991 Lehrbetrieb und Lehrberechtigter (Ausbilder), Anerkennung


(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 75 bis 87 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist

1.

die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,

2.

die fachliche Eignung (Abs. 4), um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten und

3.

das Fehlen von Ausschließungsgründen gemäß Abs. 5.

(3) Ist der Eigentümer (Besitzer) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer (Besitzer) geleitet oder erfüllt der Eigentümer (Besitzer) nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 oder 5, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).

(4 ) Fachlich geeignet ist, wer

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert hat, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind;

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt hat;

3.

eine hinreichend tatsächliche fachliche Befähigung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen und den erfolgreichen Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges mit Vermittlung pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachweisen kann. Eine fachliche Eignung ist jedenfalls gegeben, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(5) Ausschließungsgründe für Lehrberechtigte oder Ausbilder sind:

1.

eine gefährliche ansteckende Krankheit;

2.

ein körperliches Gebrechen, das einer entsprechenden praktischen und/oder theoretischen Ausbildung entgegensteht;

3.

das Fehlen der Eigenberechtigung;

4.

eine Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegt;

5.

die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten als Lehrberechtigter oder Ausbilder.

(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb (“Ergänzungs-Lehrbetrieb”) oder einer anderen geeigneten und ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(7) Die ergänzende Ausbildung darf höchstens 12 Monate betragen.

(8) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(9) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(10) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 30 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(11) In den Fällen der Abs. 6 und 10 hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der NÖ Landesregierung die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu prüfen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

1.

auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(13) Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

§ 9 NÖ LFBAO 1991 Anerkennungsverfahren


(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter hat durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen. Die Anerkennung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden. Sie hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung anzuhören, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.

§ 10 NÖ LFBAO 1991 Lehrstellenverzeichnis


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) – gegliedert nach Lehrberufen – zu führen.

(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:

1.

Anschrift des Lehrbetriebes;

2.

Name und Anschrift des Lehrberechtigten;

3.

Name und Anschrift eines Ausbilders;

4.

Lehrberuf.

(3) Jedermann hat das Recht, in das Lehrstellenverzeichnis Einsicht zu nehmen.

(4) Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

§ 11 NÖ LFBAO 1991 Lehrlingsentschädigung


(1) Die Lehrlingsentschädigung ist, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist, von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung nach folgenden Richtlinien festzusetzen:

1.

In den Lehrberufen gemäß § 4 Z 12 und 13: eine Bargeldentschädigung von mindestens 70 v.H. im ersten Lehrjahr, 80 v.H. im zweiten Lehrjahr und 90 v.H. im dritten Lehrjahr des Kollektivvertragslohnes eines Forstfacharbeiters unter Berücksichtigung der durch Kollektivvertrag festgesetzten Deputate.

2.

In allen übrigen Lehrberufen: eine Bargeldentschädigung von mindestens 50 v.H. im ersten Lehrjahr, 70 v.H. im zweiten Lehrjahr und 90 v.H. im dritten Lehrjahr des Kollektivvertragslohnes eines entsprechenden Facharbeiters (§ 15) unter Berücksichtigung der freien Station, oder in Betrieben, wo dies nicht üblich ist, der durch Kollektivvertrag festgesetzten Deputate.

(2) Falls ein Kollektivvertrag nicht besteht, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Ausmaß der Deputate und die Höhe der Bargeldentschädigung unter Berücksichtigung des im betreffenden Lehrberufes üblichen Facharbeiterlohnes zu bestimmen.

§ 11a NÖ LFBAO 1991 Ausbildungseinrichtungen


(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, darf durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der NÖ Landesregierung von einer Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung mit Qualitätsstandards im Sinne des Abs. 2 eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse gewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erlernung des Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrichtung vermittelt werden kann,

2.

ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder), zur Verfügung steht,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist,

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und

6.

eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, daß die betrieblichen Einrichtungen den §§ 75 bis 87 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.

(3) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gemäß § 19b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 19e Z 2 vorliegt.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, mit Ausnahme des § 124 Abs. 6 bis 8 und des § 134, anzuwenden.

§ 11b NÖ LFBAO 1991 Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen


(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

1.

hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;

2.

kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

1.

mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,

2.

ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,

3.

ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

4.

ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

1.

mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,

2.

mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,

3.

mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.

Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

1.

mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder

2.

des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie

3.

bei Rücktritt von der Funktion.

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung

1.

weitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit Interessenvertretungen zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit dem Auftraggeber oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;

2.

eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:

-

die Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort der Wahl festzulegen hat,

-

die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jedem Wahlberechtigten zusteht,

-

die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,

-

die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und

-

die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.

§ 11c NÖ LFBAO 1991 Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen


(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

§ 12 NÖ LFBAO 1991 Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses


(1) Während der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den §§ 4 bis 9 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, zu besuchen.

§ 13 NÖ LFBAO 1991 Facharbeiterprüfung, Zulassung


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:

1.

Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder Fachkurse;

2.

Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß § 16 Abs. 2 die Lehre ersetzt wird;

3.

Prüfungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.

(2) Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten 10 Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.

(3) Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

§ 14 NÖ LFBAO 1991 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen


(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und er erfolgreich die Berufsschule besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

§ 14a NÖ LFBAO 1991 Teilprüfungen


(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 13 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 als abgelegt.

§ 14b NÖ LFBAO 1991 Ausbildungsversuche


(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen darf die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches,

3.

die Ausbildungsvorschriften,

4.

die Gegenstände der Abschlußprüfung,

5.

Vorschriften über das Abschlußzeugnis,

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 4,

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 4,

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 4 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 16.

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 4 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlußbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluß des Ausbildungsversuches vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluß des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 4 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

§ 15 NÖ LFBAO 1991 Berufsbezeichnung


Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung (§ 16 Abs. 1) berechtigen je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

1.

Facharbeiter Landwirtschaft

2.

Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

3.

Facharbeiter Gartenbau

4.

Facharbeiter Feldgemüsebau

5.

Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung

6.

Facharbeiter Weinbau- und Kellerwirtschaft

7.

Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft

8.

Facharbeiter Pferdewirtschaft

9.

Facharbeiter Fischereiwirtschaft

10.

Facharbeiter Geflügelwirtschaft

11.

Facharbeiter Bienenwirtschaft

12.

Facharbeiter Forstwirtschaft

13.

Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

14.

Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung

15.

Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

§ 16 NÖ LFBAO 1991 Ersatz der Lehre und/oder Facharbeiterprüfung


(1) Die Lehre und die Facharbeiterprüfung werden durch folgende Ausbildung ersetzt:

1.

den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung;

2.

den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen.

(2) Die Lehre wird durch folgende Ausbildung ersetzt:

den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeiten oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch

-

von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

-

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird,

ersetzt.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Hauptfachrichtung (Abs. 1 Z 1) und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) durch Verordnung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestimmen; dabei ist auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen.

§ 17 NÖ LFBAO 1991 Sonderform der Ausbildung


(1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine über einen längeren als den gemäß § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von 5 Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrjahr ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

§ 18 NÖ LFBAO 1991 Anschlußlehre


(1) Die Dauer einer Anschlußlehre (§ 2 Z 5) beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Landesregierung hat bei einer Anschlusslehre die Anzeige eines Lehrlings über das Vorliegen einer gleichwertigen schulischen Bildung zur Kenntnis zu nehmen. Der Lehrling kann von einer Befreiung von der Berufsschulpflicht ausgehen, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von 2 Wochen dem Lehrling mitteilt, dass keine bzw. nur eine teilweise Befreiung von der Berufsschulpflicht erfolgt. Bei der Beurteilung durch die Landesregierung ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.

§ 19 NÖ LFBAO 1991 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten


(1) Dem Facharbeiter sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des § 4 zu bescheinigen, wenn er

-

in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und

-

eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.

Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung der Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens einwöchigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.

(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen zur Verbesserung der bäuerlichen Einkommenssituation dienen.

§ 19a NÖ LFBAO 1991 Verlängerte Lehrzeit


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 125 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 19b NÖ LFBAO 1991 Teilqualifikation


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(3) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 19d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 19c NÖ LFBAO 1991 Personenkreis


Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2015, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluß bzw. mit negativem Hauptschulabschluß, oder

3.

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muß, daß für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

§ 19d NÖ LFBAO 1991 Ausbildungsinhalte


(1) Die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung festzulegen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß § 19c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 19a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 19b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 19a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 19a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 19b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 19b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

§ 19e NÖ LFBAO 1991 Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 19a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 19b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 19c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 19h entfällt die in § 19c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

§ 19f NÖ LFBAO 1991 Berufsausbildungsassistenz


(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 19a und 19b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 19d) sowie an Abschlußprüfungen gemäß § 19g mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

§ 19g NÖ LFBAO 1991 Abschlußprüfung bei Teilqualifikation


(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 19b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlußprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Diese ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlußprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlußzeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlußprüfung und die Gestaltung des Abschlußprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlußprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 14a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

§ 19h NÖ LFBAO 1991 Wechsel der Ausbildung


(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 6, einem Lehrverhältnis nach § 19a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 19b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 6 in ein Lehrverhältnis nach § 19a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 19b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 19c Z 4 entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluß eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 6 und einem Lehrverhältnis nach § 19a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufungsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 125 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 19b sowohl das Ausbildungsziel nach § 19g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlußprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 6 oder § 19a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

§ 19i NÖ LFBAO 1991 Anwendung von Rechtsvorschriften


Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 19b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973 zur Anwendung.

§ 20 NÖ LFBAO 1991 Zulassung zur Meisterprüfung


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben,

2.

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben, oder

3.

ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind, wenn die Ausbildungsbereiche den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

(2) Bei der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(3) Ist die Durchführung eines Meistervorbereitungslehrganges in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.

§ 21 NÖ LFBAO 1991 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen


(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem betreffenden Ausbildungsgebiet aufweist und

2.

einen Meistervorbereitungslehrgang erfolgreich besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

§ 21a NÖ LFBAO 1991 Teilprüfungen


(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 20 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,

1.

soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

2.

in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrganges oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(3) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlußprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.

§ 22 NÖ LFBAO 1991 Berufsbezeichnung


Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen;

1.

Meister Landwirtschaft

2.

Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

3.

Meister Gartenbau

4.

Meister Feldgemüsebau

5.

Meister Obstbau und Obstverwertung

6.

Meister Weinbau- und Kellerwirtschaft

7.

Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft

8.

Meister Pferdewirtschaft

9.

Meister Fischereiwirtschaft

10.

Meister Geflügelwirtschaft

11.

Meister Bienenwirtschaft

12.

Meister Forstwirtschaft

13.

Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

14.

Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung

15.

Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

§ 23 NÖ LFBAO 1991 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten


(1) Dem Meister sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu bescheinigen, wenn er

-

in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und

-

eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.

Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung der Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.

(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen zur Verbesserung der bäuerlichen Einkommenssituation dienen.

§ 24 NÖ LFBAO 1991 Aufgaben


(1) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer obliegt unter Mitwirkung der NÖ Landarbeiterkammer die Vollziehung auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der NÖ Landarbeitsordnung 1973. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine “land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die NÖ Landarbeiterkammer unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen:

1.

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

2.

die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;

3.

die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

4.

die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;

5.

die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

6.

die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung;

7.

die Führung der Lehrlingskartei und des Lehrstellenverzeichnisses;

8.

die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingskartei, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

9.

die Erlassung der Behaltepflicht oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 124 Abs. 8 der NÖ Landarbeitsordnung 1973;

10.

Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a;

11.

die Erlassung von Verordnungen;

12.

die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, wobei jedermann das Recht hat, den Tätigkeitsbericht einzusehen.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sein.

§ 25 NÖ LFBAO 1991 Organisation


(1) Die Geschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind unter Leitung eines Ausschusses vom “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” zu führen.

(2) Der Ausschuß besteht aus:

1.

einem rechtskundigen Vorsitzenden und einem rechtskundigen Stellvertreter des Vorsitzenden;

2.

je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer als Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber sind nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied (Abs. 2 Z 2) ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Bediensteter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung und der für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt; jedoch gebühren dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung in der Höhe einer Tagesgebühr gemäß § 109 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100.

§ 26 NÖ LFBAO 1991 Geschäftsführung


(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentreffen zu erfolgen.

(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 anwesend sind. Stimmberechtigt sind außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter stets nur die gleiche Anzahl von anwesenden Mitgliedern gemäß § 25 Abs. 2 Z 2. Im Falle einer Überzahl hat das dem Alter nach jüngste überzählige Mitglied gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.

(3) Den Ausschußsitzungen können rechts- oder fachkundige Personen, insbesondere der “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle”, zur Beratung und Auskunftserteilung beigezogen werden.

(4) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(5) Bescheide und Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind jedenfalls vom Vorsitzenden (Stellvertreter) des Ausschusses zu fertigen.

§ 27 NÖ LFBAO 1991 Oberbehörde


Die Landesregierung ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

§ 28 NÖ LFBAO 1991 Verordnungen


(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegeben und versendet werden.

(3) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

§ 29 NÖ LFBAO 1991 Aufsicht


Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht über die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben. Sie ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterrichten.

§ 30 NÖ LFBAO 1991


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf die besonderen Anforderungen, die Berufsausbildung an einen Lehrling stellt;

2.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

3.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

4.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit;

5.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

6.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

7.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

8.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

9.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass bestimmte Lehrberufe bzw. Ausbildungsberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich des der festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des jeweiligen Lehrberufes bzw. Ausbildungsberufes zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Facharbeiterprüfungszeugnis bzw. Meisterprüfungszeugnis ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

1.

im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,

2.

im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Bedacht zu nehmen.

§ 31 NÖ LFBAO 1991 Prüfer


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.

(2) Als Vorsitzende und Prüfer sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppen sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag der NÖ Landarbeiterkammer zu bestellen; die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sind aus dem Kreis der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen zu bestellen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.

(4) Fachlich zum Prüfer geeignet sind:

1.

Absolventen einer Universität;

2.

Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;

3.

Meister des Lehr- oder Ausbildungsberufes;

4.

sonstige Personen, von denen aufgrund ihrer bisherigen erfolgreichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder Verwaltung angenommen werden kann, daß sie sich jene fachlichen Kenntnisse angeeignet haben, die als Prüfer erforderlich sind.

(5) Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit.

(6) Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.

§ 32 NÖ LFBAO 1991 Prüfungskommissionen


(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

-

einem Vorsitzenden,

-

je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 31 Abs. 2),

-

einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und

-

der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

1.

wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;

2.

wer Ehegatte oder eingetragener Partner des Prüfungskandidaten ist, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

3.

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

§ 33 NÖ LFBAO 1991 Prüfungen


(1) Die Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

-

den Tag der Prüfung;

-

die Zusammensetzung der Prüfungskommission;

-

die Personaldaten des Prüfungskandidaten;

-

die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;

-

die Unterschrift des Vorsitzenden.

Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

§ 34 NÖ LFBAO 1991 Ergebnis


(1) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(2) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit “Nicht genügend” bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein “Nicht genügend”, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen, das zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

§ 35 NÖ LFBAO 1991 Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung


(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.

(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(3) In der Urkunde ist festzuhalten, dass die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, dass besondere Fähigkeiten gemäß § 19 oder § 23 nachgewiesen wurden.

(4) Wer in einem anderen Land aufgrund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde, ist berechtigt, in Niederösterreich diese Berufsbezeichnung zu führen.

§ 36 NÖ LFBAO 1991 Ausbildung in einem anderen Land


Die in einem anderen Land aufgrund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der aufgrund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.

§ 36a NÖ LFBAO 1991 Anerkennung der Qualifikation als Facharbeiter oder Meister


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes des Facharbeiters oder Meisters gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 38a Z 1) entsprechen. Das in der NÖ LFBAO 1991 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.c sublit. ii) dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

2.

Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind

5.

(entfällt)

(3) Die antragstellende Person muß folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis;

2.

Bescheinigung über die Berufserfahrung;

3.

Informationen zur Ausbildung;

              4.           Nachweis für den Status gemäß Abs. 2 Z 4(4) Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, daß die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder

2.

der Beruf des Facharbeiters oder Meisters im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Facharbeiters oder Meisters nach nationalem Recht umfaßt, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 6 bzw. § 20 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Ort,

den Inhalt und

die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die zuständige Prüfungsstelle,

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 20 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muß die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muß hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß sicherstellen, daß die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Bei einer Person, die nicht durch Abs. 2 erfaßt ist, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine im Ausland im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anzuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Die so erworbene Berufsbezeichnung ist zu beurkunden.

(13) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(14) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 13 sind die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und das Landesverwaltungsgericht.

§ 36b NÖ LFBAO 1991 Partieller Berufszugang


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf des Facharbeiters oder Meisters anzuerkennen, wenn

1.

die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,

2.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 6 bzw. § 20) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der (die) der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

3.

sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 37 NÖ LFBAO 1991 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben


Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse oder Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 38 NÖ LFBAO 1991 Strafbestimmung


Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– zu bestrafen.

§ 38a NÖ LFBAO 1991 Umgesetzte EU-Richtlinien


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.

2.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

2a.

Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung 1612/68/EWG und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/630/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77

4.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17

5.

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1

6.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Seite 9

7.

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, Seite 1

8.

Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2011, Seite 368

9.

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132

(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 39 NÖ LFBAO 1991 Übergangsbestimmungen


(1) Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften (wie insbesondere der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 78/1954, und der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl.Nr. 208) erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 15). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

§ 40 NÖ LFBAO 1991 Schlußbestimmung


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030–0, außer Kraft.

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991) Fundstelle


NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991)
StF: LGBl. 5030-0

Änderung

LGBl. 5030-1

LGBl. 5030-2

LGBl. 5030-3

LGBl. 5030-4

LGBl. 5030-5

LGBl. 5030-6

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051, 32001L0019]

LGBl. 5030-7 (DFB)

LGBl. 5030-8

LGBl. 5030-9

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]

LGBl. 5030-10

LGBl. 5030-11

[CELEX-Nr.: 32009L0050, 320011L0098]

LGBl. 5030-12

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095]

LGBl. Nr. 42/2015

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32013L0025]

LGBl. Nr. 38/2016

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

LGBl. Nr. 12/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Abschnitt 1

 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

§ 4

Lehrberufe

Abschnitt 3
Ausbildung zum Facharbeiter

§ 5

Formen der Ausbildung

§ 6

Lehre

§ 7

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

§ 8

Lehrbetrieb und Lehrberechtigter (Ausbilder), Anerkennung

§ 9

Anerkennungsverfahren

§ 10

Lehrstellenverzeichnis

§ 11

Lehrlingsentschädigung

§ 11a

Ausbildungseinrichtungen

§ 11b

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 11c

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 12

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses

§ 13

Facharbeiterprüfung, Zulassung

§ 14

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 14a

Teilprüfungen

§ 14b

Ausbildungsversuche

§ 15

Berufsbezeichnung

§ 16

Ersatz der Lehre und/oder Facharbeiterprüfung

§ 17

Sonderform der Ausbildung

§ 18

Anschlußlehre

§ 19

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

3a. Abschnitt

Integrative Berufsausbildung

§ 19a

Verlängerte Lehrzeit

§ 19b

Teilqualifikation

§ 19c

Personenkreis

§ 19d

Ausbildungsinhalte

§ 19e

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

§ 19f

Berufsausbildungsassistenz

§ 19g

Abschlußprüfung bei Teilqualifikation

§ 19h

Wechsel der Ausbildung

§ 19i

Anwendung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 4
Ausbildung zum Meister

§ 20

Zulassung zur Meisterprüfung

§ 21

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 21a

Teilprüfungen

§ 22

Berufsbezeichnung

§ 23

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

Abschnitt 5

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 24

Aufgaben

§ 25

Organisation

§ 26

Geschäftsführung

§ 27

Oberbehörde

§ 28

Verordnungen

§ 29

Aufsicht

Abschnitt 6
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 30

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 31

Prüfer

§ 32

Prüfungskommissionen

§ 33

Prüfungen

§ 34

Ergebnis

Abschnitt 7

Berufsbezeichnung, Anerkennung von Berufsqualifikationen

§ 35

Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

§ 36

Ausbildung in einem anderen Land

§ 36a

Anerkennung der Qualifikation als Facharbeiter oder Meister

§ 36b

Partieller Berufszugang

Abschnitt 8
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

§ 38

Strafbestimmung

§ 38a

Umgesetzte EU-Richtlinien

§ 39

Übergangsbestimmungen

§ 40

Schlußbestimmung

 

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