§ 9 NÖ LBDG Besondere Aufnahmebedingungen

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem 3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.

(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.

(3) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ LBDG
§ 9a NÖ LBDG