§ 124 NÖ LBDG Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie im dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung beziehen.

(2) Ein Frachtkostenersatz gebührt auch, wenn das dienstliche Interesse an der Benützung der Dienstwohnung wegfällt und die Bediensteten aus der Dienstwohnung ausziehen.

(3) Die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie eine Dienstwohnung nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Dienststand räumen.

(4) § 122 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 124 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 123 NÖ LBDG
§ 125 NÖ LBDG