§ 8 NÖ LAKW Landeswahlbehörde

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen.

(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 31, 35, 41 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LAKW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ LAKW
§ 9 NÖ LAKW