§ 12 NÖ LAG 2007 Strafbestimmungen

NÖ LAG 2007 - NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

durch Handlungen oder Unterlassungen die Landschaftsabgabe hinterzieht oder verkürzt,

2.

die Aufzeichnungen nach § 8 nicht oder nicht vollständig führt,

3.

die Anzeige gemäß § 9 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4.

die Abgabenerklärung nach § 10 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar

1.

Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen,

2.

die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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