Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KFZ-AAG

NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

NÖ KFZ-AAG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.11.2020
NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
StF: LGBl. 3706-0

§ 1 NÖ KFZ-AAG Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben.

(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben (Parkabgabe). Dies gilt auch für den Bereich von Kurzparkzonen außerhalb der Zeit der Kurzparkzonenregelung.

§ 2 NÖ KFZ-AAG


(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z 13d StVO 1960.

(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.

§ 3 NÖ KFZ-AAG


Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1.

StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020;

2.

VStG: Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.

§ 4 NÖ KFZ-AAG


(1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe muß der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens € 2,- pro Stunde betragen.

(2) Die Kurzparkzonenabgabe kann für einzelne Kurzparkzonen und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben – bezogen auf die Parkdauer – unterschiedlich hoch festgesetzt werden können.

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung für Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für bestimmte nachgenannte Personengruppen in diesen Gebieten zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Pauschalierung der Parkabgabe vorsehen. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren für folgende einzelne oder sämtliche Personengruppen pauschaliert werden kann:

a)

Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in diesem Gebiet wohnen;

b)

Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in diesem Gebiet einen Betriebsstandort haben;

c)

Personen, die Inhaber eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die ein Interesse an einer in diesem Gebiet gelegenen Einrichtung (z. B. Bildungseinrichtung, Arbeitsstätte etc.) haben. Das Interesse ist bei der Beantragung der Pauschalierung glaubhaft zu machen (z. B. durch Bestätigung des Arbeitgebers, dass von ihm keine privaten Abstellflächen am Betriebsstandort in dieser Zone zur Verfügung gestellt werden können);

d)

andere, ähnlich häufig in diesem Gebiet parkende und in der Verordnung näher zu bestimmende Personengruppen (z. B. Dienstnehmer oder pflegende Angehörige).

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen der lit. a bis d nicht gegeben sind, kann die Pauschalierung wieder entzogen werden, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen. Im Falle eines Entzugs ist die geleistete pauschalierte Parkabgabe für die noch offene Dauer anteilig zurückzuerstatten.

Weiters kann in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Höhe der pauschalierten Parkabgabe sowie die Anzahl der zu gewährenden Pauschalierungen der Parkabgabe entsprechend den Personengruppen gemäß lit. a bis d gestaffelt werden kann, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen.

§ 5 NÖ KFZ-AAG Abgabenschuldner, Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen


(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

(3) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß

-

die Handhabung möglichst einfach ist,

-

der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist,

-

das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und

-

die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.

Die Gemeinde muß dafür sorgen, daß jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Abs. 3) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.

§ 6 NÖ KFZ-AAG Abgabefreies Abstellen


Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.

§ 7 NÖ KFZ-AAG Auskunftspflicht


(1) Der (Die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, hat (haben) der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(n) Zulassungsbesitzer(n) Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt.

§ 8 NÖ KFZ-AAG


Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 9 NÖ KFZ-AAG


(1) Wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder

b)

sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,

c)

ohne den Tatbestand nach lit.a oder lit.b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 5 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen.

(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.

§ 10 NÖ KFZ-AAG Mitwirkung der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch

-

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

-

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 11 NÖ KFZ-AAG


(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:

a)

Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und

b)

Aufsichtsorgane, die von jener Gemeinde bestellt werden, die eine Kurzparkzonenabgabe oder eine Parkabgabe erhebt.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

d)

der Bestellung zustimmen.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 12 NÖ KFZ-AAG Angelobung, Dienstabzeichen, Dienstausweis


(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,

b)

das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und

c)

den Hinweis, daß sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher es bestellt wurde.

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

§ 13 NÖ KFZ-AAG Erlöschen der Bestellung


(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn

a)

eine der im § 11 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.

(3) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(4) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 14 NÖ KFZ-AAG Befugnisse


(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz Anzeige an die Strafbehörde zu erstatten oder gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.

§ 15 NÖ KFZ-AAG Eigener Wirkungsbereich


Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

§ 16 NÖ KFZ-AAG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.

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