§ 58b NÖ KAG § 58b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet mit dem Tod, dem Verzicht, dem Ablauf der Amtsdauer, der Entlassung und dem Übertritt in den dauernden Ruhestand.

(2a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Schiedskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(3) Wird ein als Mitglied (Ersatzmitglied) bestellter Beamter mit einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkommission vom Dienste suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58b NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58b NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58b NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58b NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58b NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58a NÖ KAG
§ 58c NÖ KAG