§ 8 NÖ GBG Frauenförderungsgebot

NÖ GBG - NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Der Dienstgeber hat sich zu bemühen, eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen zu beseitigen. Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Bediensteten

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in nach NÖ Gehaltsklassen zusammengefassten Referenzverwendungen (verwendungsspezifische Cluster) bezogen auf die einzelnen Organisationsbereiche bzw.

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in einem Dienstzweig oder in leitenden Funktionen in einem Dienstzweig

unter 45 % beträgt. Aus dem Frauenförderungsgebot ergibt sich keine Verpflichtung, neue Dienstposten zu schaffen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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