Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GAG 1973

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

NÖ GAG 1973
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2023
NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
StF: LGBl. 3700-0 (WV)

§ 1 NÖ GAG 1973 Recht zum Gebrauch


(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.

(3) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (§ 2 Abs. 6):

1.

Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;

2.

regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten auf dem annähernd gleichen Ort;

3.

regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen auf dem annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;

4.

Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;

5.

Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;

6.

Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;

7.

Aufstellung von Fahrradständern.

Die Ausnahmen gemäß Z 4 und 5 gelten für jene Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für

-

die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

-

die Wahl des Bundespräsidenten oder

-

Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften

beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens.

(4) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind verboten:

1.

Ablagern von Abfall und Müll, Unrat, Autowracks außerhalb von dafür bewilligten Flächen, soweit es sich nicht um einen Fall der Tarifpost 1 handelt;

2.

Verunreinigen durch das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, durch das Ausgießen von Flüssigkeiten;

3.

Verunreinigungen durch das Aufbringen von färbenden Stoffen, sofern es sich nicht um Brauchtumspflege handelt und kein bleibender Schaden am öffentlichen Grund entsteht.

Dies gilt nicht für Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind. Der Verursacher hat die Gegenstände gemäß Z 1 und die Verunreinigungen gemäß Z 2 und 3 ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

(5) Der Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Sinne des Abs. 2 und 3 bedarf keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis bzw. Anzeige, wenn er durch Behörden des Bundes, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde in Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zum Zwecke der Religionsausübung oder durch Einrichtungen, die unter Denkmalschutz stehen, erfolgt.

§ 1a NÖ GAG 1973 Sondernutzung


(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif und § 1 Abs. 3 und 4, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.

(2) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:

-

Art und Umfang der Sondernutzung,

-

Auflagen und Bedingungen,

-

Dauer der Sondernutzung,

-

Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

-

Sachleistungen,

-

Entgelt.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

§ 3 NÖ GAG 1973 Dingliche Wirkung von Bescheiden und Erkenntnissen


Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

§ 4 NÖ GAG 1973 Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis


(1) Die Gemeinde hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauchs ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß § 2 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.

(2) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Gemeindeamt (in einer Stadt mit eigenem Statut beim Magistrat). Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam.

(3) Fällt die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung im Sinne des § 1 Abs. 2 weg, hat die Gemeinde mit Bescheid festzustellen, dass das Recht zur Ausübung des als bewilligt geltenden Gebrauchs erloschen ist.

§ 5 NÖ GAG 1973 Verpflichtungen nach dem Erlöschen des Gebrauchsrechts


(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen oder das Erlöschen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.

(2) Erlischt die Gebrauchserlaubnis, so hat der ehemalige Erlaubnisträger bzw. seine Rechtsnachfolger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen und die durch die Beseitigung der Einrichtung betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen.

(3) Abs. 1 gilt im Fall des § 2 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

§ 6 NÖ GAG 1973 Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch


(1) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 4 verbotener Gebrauch ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten (das ist derjenige, der den Grund genutzt hat und der Eigentümer) zu entfernen und zu lagern. Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn

1.

dem Gebrauch Gründe gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen oder

2.

der Gebrauch wiederholt ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird.

Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, ist die Gemeinde berechtigt, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen, die Gegenstände binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder den für die fehlende Gebrauchserlaubnis erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen.

(4) Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein Zurückbehaltungsrecht der Gemeinde. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges nachweislich aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Kann der Eigentümer nicht festgestellt werden, ist anstelle der Erlassung eines Bescheides eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde über einen Zeitraum von zwei Monaten zu verlautbaren. Nach erfolglosem Ablauf der zweimonatigen Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Gemeinde über.

§ 7 NÖ GAG 1973 Sicherstellung


In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 oder nach § 5 zu begegnen.

§ 8 NÖ GAG 1973 Kontrolle


(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzung erteilt oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt wurde.

§ 9 NÖ GAG 1973 Gebrauchsabgabe


(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012, ermächtigt, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung des Gemeinderates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.

(2) Die Gebrauchsabgabe wird als einmalige oder als jährliche Abgabe erhoben.

(3) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.

(4) In der Verordnung sind jene Gebrauchsarten des angeschlossenen Tarifes, für die in der Gemeinde eine Gebrauchsabgabe zu entrichten ist, anzuführen und der Abgabesatz, der den im Tarif angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen.

(5) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, soferne in ihnen nicht ein späterer Termin festgesetzt ist, mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt.

§ 10 NÖ GAG 1973 Abgabepflicht, Gesamtschuldner


(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, sind sie Gesamtschuldner.

§ 11 NÖ GAG 1973 Festsetzung der Abgabe


(1) Die Abgabe ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.

§ 12 NÖ GAG 1973 Dauer der Abgabepflicht


Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das begonnene Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonates, das der Zustellung des Abgabenbescheides zunächst folgt, fällig; für jedes spätere Kalenderjahr ist die Abgabe bis spätestens Ende März im vorhinein zu entrichten.

§ 14 NÖ GAG 1973 Erstattung und Anrechnung


(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes (§ 2 Abs. 2) vor Ablauf des Abgabenjahres (bei Monatsabgaben: des Abgabenmonates), so ist auf Antrag derjenige Teil der für dieses Abgabenjahr (diesen Abgabenmonat) entrichteten Jahresabgabe (Monatsabgabe) zu erstatten, welche der auf Monate (Wochen) abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein Erstattungsantrag kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Widerrufsentscheidung gestellt werden.

(2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.

§ 15 NÖ GAG 1973 Strafen


(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt;

b)

ohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 6 einen Gebrauch ausübt;

c)

einen verbotenen Gebrauch ausübt (§ 1 Abs. 4);

d)

den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht;

e)

den im Sinne des § 6 aufgetragenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt;

f)

die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt;

g)

die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den Kontrollorganen nicht nachweisen kann;

h)

die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet;

i)

den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis h angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 16 NÖ GAG 1973 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 17 NÖ GAG 1973


Die Tarife verändern sich, ausgehend von Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem vorherigen Satz eintritt. Die sich ändernden Tarife sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Tarife bilden ihrerseits die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

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