Art. 1 § 10 NÖ FAG § 10

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn

a)

durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,

b)

für die Anlagen nicht Grundflächen über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus in Anspruch genommen werden,

c)

sonstige Anlagen, wie insbesondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden,

d)

Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die in- und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflußt werden,

e)

Grundstücke nicht so durchschnitten werden, daß ihre weitere Bewirtschaftung gefährdet wäre,

f)

die Satzung den Bestimmungen des § 7 entspricht und mindestens von einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b beschlossen wurde.

(2) Die Behörde hat zugleich bei Zutreffen der Voraussetzungen der lit.f die Genehmigung der Satzungen auszusprechen. Sie werden mit dieser Genehmigung wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 10 NÖ FAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 10 NÖ FAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 10 NÖ FAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 10 NÖ FAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 10 NÖ FAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 9 NÖ FAG
Art. 1 § 11 NÖ FAG