Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

LGBl. Nr. 113/2015

[CELEX-Nr.: 32006L0123, 32005L0036, 31013L0055]

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 74/2020

[CELEX-Nr. 32018L0958]

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 3

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 4

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6

Informationspflichten der Behörden

§ 7

Elektronisches Verfahren

§ 8

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Abschnitt 3
Genehmigungen

§ 9

Empfangsbestätigung

§ 10

Entscheidung über Genehmigungsanträge

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie

§ 11

Zuständigkeiten

§ 12

Verbindungsstelle

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14

Grundsätze

§ 15

Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 16

Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 17

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18

Vorwarnungsmechanismus

Abschnitt 4a
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

§ 18a

Verwaltungszusammenarbeit

§ 18b

Vorwarnmechanismus

§ 18c

Abwicklung

Abschnitt 4b
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

§ 18d

Gegenstand

§ 18e

Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 18f

Öffentliche Informationen und Mitwirkung

§ 18g

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 19

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 20

Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

§ 21

Inkrafttreten

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ EAP-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 NÖ EAP-G