§ 1 NÖ DPVV

NÖ DPVV - NÖ Dienstprüfungsverweisungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Nachstehende in den jeweiligen Dienstzweigen (§ 117 DPL 1972, LGBl. 2200) festgelegte Dienstprüfungen sind nach den folgenden in der NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, vorgesehenen Dienstausbildungsmodulen abzulegen:

Dienstprüfung:

Dienstausbildungsmodul:

Prüfung für den mittleren bau- und technischen Dienst

1

Prüfung für den mittleren Agrardienst

1

Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst

1

Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen

1

Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst

1

Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Bauführerdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Agrarfachdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen

2 (Fachsparte Verwaltung)

Verwaltungsdienstprüfung C

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst

2 (Fachsparte Verwaltung), FW1

Prüfung für den gehobenen Agrardienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

4 (Fachsparte Verwaltung oder Rechnungswesen, Buchhaltung)

Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Pressedienst

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst

4 (Fachsparte Verwaltung), AV

Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020))

Prüfung für den höheren Agrardienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020)

Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den höheren Pressedienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16)

tierärztlichen Physikatsprüfung

51

Physikatsprüfung

52

Für vertragliche Bedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, und für beamtete Bedienstete nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, kommt § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst, LGBl. 2200/23, weiterhin zur Anwendung.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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