Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.03.2026
(1)Absatz einsZentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
-StrichaufzählungBrennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
-Strichaufzählungeine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
-StrichaufzählungBetriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
-StrichaufzählungWärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
(2)Absatz 2Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
1.Ziffer einsdie Aufstellungsorte,
2.Ziffer 2die Aufstellungsräume und
3.Ziffer 3die Ableitung von Verbrennungsgasen
von Feuerungsanlagen zu regeln.
(4)Absatz 4Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
(5)Absatz 5In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Absatz 4, anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 28.05.2026
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