§ 35 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Franz Schubert Musikschule Hinterbrühl – Gaaden – Wienerwald

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die von den Gemeinden Gaaden, Hinterbrühl und Wienerwald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes der Musikschule Hinterbrühl – Gaaden – Wienerwald wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 23. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 NÖ 1 GVV
§ 36 NÖ 1 GVV