§ 160 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der NÖ Erdöl- und Erdgasgemeinden

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die von den Gemeinden Aderklaa, Altlichtenwarth, Angern an der March, Auersthal, Bad Pirawarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Deutsch-Wagram, Dürnkrut, Ebenthal, Ebergassing, Enzersdorf an der Fischa, Ernstbrunn, Fischamend, Gänserndorf, Gaweinstal, Groß-Engersdorf, Groß-Schweinbarth, Großkrut, Großmugl, Haslau-Maria Ellend, Hausbrunn, Hauskirchen, Hohenruppersdorf, Klein-Neusiedl, Klosterneuburg, Korneuburg, Leitzersdorf, Leopoldsdorf im Marchfelde, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Mistelbach, Moosbrunn, Neudorf bei Staatz, Neusiedl an der Zaya, Niederhollabrunn, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf- Dobermannsdorf, Prottes, Raasdorf, Rabensburg, Schönkirchen-Reyersdorf, Schwadorf, Spannberg, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel, Weikendorf, Wildendürnbach, Wolkersdorf im Weinviertel und Zistersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der NÖ Erdöl- und Erdgasgemeinden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Leobendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 17. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Drösing und Hohenau an der March sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

In Kraft seit 18.12.2018 bis 31.12.9999
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