§ 48 MEG 5. Ungültigwerden der Eichung.

MEG - Maß- und Eichgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)

vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)

Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)

auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)

der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.

In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 MEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 MEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

22 Entscheidungen zu § 48 MEG


Entscheidungen zu § 48 Abs. 1 MEG


Entscheidungen zu § 48 Abs. 2 MEG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 MEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 MEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 MEG
§ 49 MEG