Art. 1 § 87 LWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, ohne die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses verschlossen der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich durch Boten zu übermitteln.

(2) Die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 83 Abs. 3 2. Satz) sind vor der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 87 LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 87 LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 87 LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 87 LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 87 LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 86 LWO
Art. 1 § 88 LWO