Art. 1 § 42 LWO

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der in der Erklärung genannten Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Der Kreiswahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 15 Bewerbern (Bezirkskandidaten), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Name, Beruf, Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Zustimmungserklärung hat die Bezeichnung des Wahlkreises, in welchem der Bewerber kandidiert, zu enthalten. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem nur auf dem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei aufscheinen.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde auf dem schnellsten Wege zu berichten.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 72,67 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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