§ 11 LuFw AStVO Gefahrenbereiche

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 STLAO 2001, wie z. B. Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 und 4 STLAO 2001, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

Bei Einfüll- und Abwurföffnungen können die Fußleiste und die Mittelstange fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Absturzkante zurückversetzt angebracht ist.

(4) Verkehrswege gemäß § 114 STLAO 2001 aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.

(5) Für Laderampen gilt:

1.

Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

2.

Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

3.

Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.

4.

Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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