§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 84 Abs. 6 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlbehörden zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 87 und von den Bezirkswahlbehörden gemäß §§ 84 und 85 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.

(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 80 LTWO Niederschrift§ 81 LTWO Zusammenrechnung der Sprengel-, Gemeinde- und Bezirksergebnisse am Wahltag, Niederschriften, Übermittlung der Wahlakten§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden§ 83 LTWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 83a LTWO Meldung über die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten§ 84 LTWO Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Briefwahlkarten§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis§ 90 LTWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung§ 91 LTWO Niederschrift§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten§ 94 LTWO Aufteilung der Restmandate§ 95 LTWO Landeswahlvorschläge§ 96 LTWO Prüfung der Landeswahlvorschläge§ 97 LTWO Ermittlung§ 98 LTWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 LTWO
§ 89 LTWO