§ 37 LTWO Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wählbar sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beurteilen.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

(3) Der Ausschluss nach Abs. 2 endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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